ALTENPFLEGEGESETZ
Essen, 26. Juli 2002
Ist die Bundesregierung durch das Grundgesetz legitimiert, die Altenpflegeausbildung bundeseinheitlich zu regeln, oder greift sie unzulässig in die Gesetzgebungskompetenz der Länder ein? Über diese Frage muss das Bundesverfassungsgericht entscheiden. Am 25. Juni fand hierzu in Karlsruhe eine mündliche Sachverständigenanhörung statt. Dr. Peter Pick, Geschäftsführer des Medizinischen Dienstes der Spitzenverbände der Krankenkassen (MDS), konstatierte einen deutlichen Zusammenhang zwischen der Qualität der Altenpflege-Ausbildung und den Qualitätsdefiziten, die der Medizinische Dienst bei seinen Qualitätsprüfungen feststellt.
"Grundsätzlich gilt, dass eine nicht ausreichende Qualifikation ein wichtiger Ursachenfaktor für die bestehenden Qualitätsdefizite in der Pflege ist.", sagte Pick. Allerdings müsse man sich von einer eindimensionalen Ursachenzuschreibung hüten. Schwerpunkt der zukünftigen Altenpflegeausbildung müsse die umfassende medizinisch-pflegerische Ausbildung sein. "Ohne eine Reform der Altenpflegeausbildung und ohne eine Aufwertung des Altenpflegeberufs sind auf Dauer keine Verbesserungen der Qualitätsergebnisse zu erzielen."
Geklagt hatte der Freistaat Bayern. Ursprünglich hätte das von der rot-grünen Bundesregierung eingebrachte Altenpflegegesetz zum 1. August 2001 in Kraft treten sollen. Mit dem Gesetz wurden erstmals einheitlich die Zugangsvoraussetzungen, die Ausbildungsdauer und die Ausbildungsinhalte für den Beruf der Altenpflegerin bzw. des Altenpflegers geregelt. Eine auf Antrag Bayerns erwirkte einstweilige Verfügung des Zweiten Senats hatte das In-Kraft-Treten im Mai 2001 bis zur Entscheidung über die Normenkontrollklage ausgesetzt.
In der Hauptsache geht es zum einen um die Frage, ob die Altenpflege den "anderen Heilberufen" zuzurechnen ist, für die Artikel 74 Grundgesetz eine Zuständigkeit des Bundes vorsieht. Zum anderen werden die Karlsruher Richter auch über die juristische Frage zu befinden haben, ob eine einheitliche Regelung zur "Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse" und zur "Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit" erforderlich ist, denn nur unter diesen Bedingungen hat der Bund nach der so genannten Erforderlichkeitsklausel des Artikels 72 Grundgesetz ein Gesetzgebungsrecht. Mit der Entscheidung ist in den nächsten Monaten zu rechnen.
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