PFLEGE-PRÜFVERORDNUNG
Essen, 25. Juni 2002
-Nach dem Kabinettsentwurf sollen die Medizinischen Dienste jährlich wenigstens 20 Prozent der zugelassenen ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen im Auftrag der Landesverbände der Pflegekassen prüfen. Dies ist eine für die Medizinischen Dienste zentrale Anforderung der Pflege-Prüfverordnung, die am 19. Juni vom Bundeskabinett verabschiedet wurde. "Die Medizinischen Dienste begrüßen die einheitliche Prüfquote für alle Bundesländer", sagte Dr. Peter Pick, Geschäftsführer des Medizinischen Dienstes der Spitzenverbände (MDS). "Sie macht einmal mehr deutlich, welch hohen Stellenwert die Politik dem Beratungs- und Prüfauftrag der Medizinischen Dienste zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität in der Pflege beimisst und gewährleistet, dass der Qualitätssicherung durch MDK-Prüfungen in allen Bundesländern ein gleich hohes Gewicht zukommt."
Die Pflege-Prüfverordnung regelt die praktische Umsetzung des Pflege-Qualitätssicherungs-gesetzes, das am 1. Januar 2002 in Kraft getreten ist. Der Medizinische Dienst prüft danach die Qualität in Form von Einzelprüfungen, Stichprobenprüfungen oder vergleichenden Prüfungen. Den Prüfauftrag erhält der MDK durch die Landesverbände der Pflegekassen. Geprüft wird anhand einer Prüfhilfe, die Teil der Prüfverordnung ist. Diese ist inhaltlich weitgehend identisch mit der von den Medizinischen Diensten entwickelten und bisher bereits angewandten Prüfsystematik. Mit ihr werden Merkmale der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität erhoben. Wenn der MDK einen ambulanten Pflegedienst oder eine stationäre Einrichtung prüft, muss er wenigstens fünf Prozent der von dieser Einrichtung betreuten Pflegebedürftigen in die Prüfung einbeziehen. Diese Regelung soll sicherstellen, dass sich der MDK ein konkretes Bild vom pflegerischen und gesundheitlichen Zustand der Betroffenen machen kann. Die abschließenden Prüfergebnisse werden in einem Bericht dokumentiert, der nach Erörterung mit der Pflegeinrichtung den Landesverbänden der Pflegekassen und den Trägern der Sozialhilfe zur Verfügung gestellt wird. Über Maßnahmen, die aus den Prüfergebnissen resultieren, entscheiden dann die Landesverbände der Pflegekassen.
Nach der Prüfverordnung führt der MDK Stichprobenprüfungen auch zur Validierung der Leistungs- und Qualitätsnachweise durch. Diese Nachweise - durch das Pflege-Qualitäts-sicherungsgesetz neu eingeführt und von jeder zugelassenen Pflegeinrichtung alle zwei Jahre zu erbringen - werden von unabhängigen Sachverständigen oder Prüfstellen geprüft. Bei dieser Prüfung ist die gleiche Prüfhilfe anzuwenden wie bei der Qualitätsprüfung durch den MDK. Durch Vorlage eines Leistungs- und Qualitätsnachweises kann eine MDK-Prüfung nicht ausgeschlossen werden. Umgekehrt kann eine Qualitätsprüfung durch den MDK die Prüfung zur Erteilung eines Leistungs- und Qualitätsnachweises nicht ersetzen.
Die Pflege-Prüfverordnung regelt schließlich auch das Verfahren zur Erteilung eines Leistungs- und Qualitätsnachweises. Sie beschreibt die personellen und fachlichen Anforderungen an die unabhängigen Sachverständige, die derartige Nachweise prüfen, und enthält die Voraus-setzungen für das Anerkennungsverfahren selbst. Durchgeführt wird das Anerkennungsver-fahren von den Landes- und Bundesverbänden der Pflegekassen.
Damit die Pflege-Prüfverordnung in Kraft treten kann, ist nun noch die Zustimmung des Bundesrats erforderlich.
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