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PFLEGE-PRÜFVERORDNUNG

Referentenentwurf zur Pflege-Prüfverordnung nach § 118 SGB XI - MDS legt Stellungnahme vor

Essen, 10. Mai 2002

Der Medizinische Dienst der Spitzenverbände der Krankenkassen (MDS) begrüßt grundsätzlich die dem "Referentenentwurf einer Verordnung zur Beratung und Prüfung von Pflegeeinrich-tungen (Pflege-Prüfverordnung - PflegePrüfV)" nach § 118 SGB XI zugrundeliegende Absicht, der externen Qualitätssicherung künftig einen noch höheren Stellenwert als bisher einzuräumen. Das Bundesministerium für Gesundheit hatte Mitte April den Entwurf vorgelegt. Die Prüfverord-nung ist Teil der Umsetzung des Pflege-Qualitätssicherungsgesetzes, das zum 1. Januar 2002 in Kraft getreten ist.

Allerdings bezweifelt der MDS in seiner Stellungnahme, ob die konkret vorgesehenen Rege-lungen geeignet sind, die vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollte dreistufige Systematik von 1. einrichtungsinternem Qualitätsmanagement, 2. durch externe Sachverständige erteilte Leistungs- und Qualitätsnachweise (LQN) und 3. MDK-Prüfungen umzusetzen. "Wir halten eine abge-stuftere Verknüpfung von Leistungs- und Qualitätsnachweisen einerseits und MDK-Prüfungen andererseits für erforderlich", erklärte hierzu Dr. Peter Pick, Geschäftsführer des MDS.

Kritisch ist nach Auffassung von Pick auch die Tatsache zu beurteilen, dass die Prüfbefugnisse der Zertifizierer und die der MDK-Prüfer nicht ausreichend differenziert werden. Hierdurch werde verwischt, dass die Zertifizierung primär der Transparenz über die Qualität einer Ein-richtung und der Begleitung einer Pflegeeinrichtung im Qualitätssicherungsprozess diene. Dem gegenüber sei es die Aufgabe der MDK-Prüfung, im Auftrag der Pflegekassen und ihrer versicherten Pflegebedürftigen, die Qualität der Leistungserbringung zu überprüfen.

Der MDS fordert in seiner Stellungnahme daher, Prüfungen zur Erteilung von LQN auf der Basis von ausgewählten risikoindizierten Qualitätskriterien durchzuführen und die umfassenden Qualitätsprüfungen durch den MDK beizubehalten. Nach Einschätzung des MDS ist hierdurch eine wirtschaftlichere Umsetzung der Qualitätsanforderungen des SGB XI möglich, die gleichzeitig zu geringeren Belastungen der Pflegeeinrichtungen führen würde. Außerdem sollten die Regelungen zu den Prüfbefugnissen der MDK-Qualitätsprüfer einerseits und der Zertifizierer andererseits die unterschiedlichen Zielsetzungen der jeweiligen Prüfaufträge berücksichtigen und getrennt geregelt werden.

 


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