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Ambulantes Operieren

Der medizinische Fortschritt im Bereich operativer Techniken und vor allem der Anaesthesie erlaubt es heute, Eingriffe in zunehmende Maße auch ambulant durchführen zu können. Dies ist in den meisten Fällen auch kostensparend. Aus der Sicht des Patienten wird so der längerfristige Kontakt mit Hospitalkeimen vermieden und der Verbleib im vertrauten Umfeld sichergestellt. Die fehlende Versorgung und Überwachung nach einem ambulant durchgeführten Eingriff wird allerdings von manchen als Mangel empfunden.

Vertrag zum § 115b SGB V

Die Einzelheiten des ambulanten Operierens am Krankenhaus sind durch einen dreiseitigen Vertrag zwischen Kassen, der DKG und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung festgelegt worden. Der aktuelle Vertrag mit Regelungen zum Zugang, dem Umfang der Leistungen, der Vergütung und der Qualitätssicherung wurde am 04.12.2010 gültig. Wesentlicher Bestandteil des Vertrages ist ein abschließender Katalog von Eingriffen, die an Krankenhäusern ambulant durchgeführt und extrabudgetär abgerechnet werden können. Dieser Katalog wurde 2010 intensiv überarbeitet.

G-AEP-Kriterien

Eingriffe der Kategorie 1 auf der Liste im Anhang des Vertrages zum § 115b SGB V sollen in der Regel ambulant durchgeführt werden. Besonderheiten in der Situation einzelner Patienten rechtfertigen aber die stationäre Erbringung dieser Leistungen. Um nun nicht jeden Fall in seinen Einzelheiten diskutieren zu müssen, haben sich die Vertragsparteien auf die G-AEP-Kriterien (German Appropriateness Evaluation Protocol) als konsentierten Kriterienkatalog geeinigt.

Da dieser Katalog historisch als Katalog zur Prüfung der Fehlbelegung im Verlauf stationärer Behandlungen für das Prüfverfahren nach 17c KHG entwickelt wurde, enthält er z.T. für die Frage des ambulanten Operierens missverständliche Punkte (z.B. Kriterium B2: Operation innerhalb der nächsten 24 Std. geplant). Hieraus, aber auch aus anderen Situationen, entwickeln sich trotz dieses Regelwerkes in einer großen Zahl von Fallkonstellationen Unstimmigkeiten zwischen Kassen und Krankenhäusern. Dies zieht nach sich, dass Fragen im Umfeld des ambulanten Operierens mit Überprüfung der G-AEP-Kriterien einen großen Anteil bei den Begutachtungen von Krankenhausrechnungen nach § 275 SGB V durch die Medizinischen Dienst haben.

Ihre Ansprechpartnerin

Dr. Annette Busley
Fachgebietsleiterin Stationäre Versorgung

a.busley@mds-ev.com

Präambel zu den G-AEP-Kriterien

» als PDF-Datei (0,02 MB)

G-AEP-Kriterien

» als PDF-Datei (0,14 MB)


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