Mit dem Pflege-Weiterentwicklungsgesetz traten für Demenzkranke zum 1. Juli 2008 wichtige Neuerungen in Kraft: Personen mit einer eingeschränkten Alltagskompetenz (PEA) haben nun Anspruch auf finanzielle Unterstützung – und zwar auch dann, wenn der verrichtungsbezogene Hilfebedarf unterhalb der Pflegestufe I liegt. Sie erhalten künftig pro Monat einen Grund-Betreuungsbetrag von 100 Euro oder einen erhöhten Betreuungsbetrag von 200 Euro.
Mit den neuen Leistungen sollen insbesondere die Pflegenden entlastet werden und die Versicherten selbst sollen von aktivierenden und qualitätsgesicherten Beratungsangeboten profitieren. Sie werden deshalb nicht als Geldleistungen ausgezahlt, sondern die Versicherten können damit qualitätsgesicherte niedrigschwellige Betreuungsangebote nutzen und diese mit der Pflegekasse abrechnen.
Auch die Bewohner von Pflegeheimen, die an einer demenziellen Erkrankung leiden, werden ein Mehr an Leistungen erhalten: Für je 25 Demenzkranke soll es künftig speziell geschulte Betreuungskräfte geben – zusätzlich zum bereits vorhandenen Pflegepersonal. Voraussetzung ist allerdings, dass tatsächlich zusätzliches Personal eingestellt wird und dass die Pflegeeinrichtungen explizit auf diese Betreuungsangebote hinweisen.
MDK empfiehlt zusätzliche Leistung
Vom 1. Juli 2008 an soll der MDK in seinem Gutachten die Höhe der Leistung empfehlen. Wie das Begutachtungsverfahren aussieht, regelt die "Richtlinie zur Feststellung von Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz und zur Bewertung des Hilfebedarfs" in der Fassung vom 10. Juni 2008.
Kriterienkatalog definiert Betreuungsbedarf
Ein Kriterienkatalog mit insgesamt 13 Einzelaspekten soll Aufschluss darüber geben, ob ein „erheblicher allgemeiner Betreuungsbedarf“ vorliegt:
Wer erhält die Leistung?
Um Anspruch auf den monatlichen Grundbetrag von 100 Euro zu haben – dazu muss eine "erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz" vorliegen –, müssen zwei Aspekte aus unterschiedlichen Bereichen mit "ja" beantwortet werden. Mindestens einmal muss ein Kriterium aus den Bereichen 1 bis 9 erfüllt sein.
Den erhöhten Betreuungsbetrag in Höhe von 200 Euro erhält ein Antragsteller, wenn zusätzlich zu den genannten Kriterien bei mindestens einem weiteren Kriterium aus einem der Bereiche 1, 2, 3, 4, 5, 9 oder 11 ein „Ja“ angegeben wird. Diese Kriterien erfassen die Bereiche, die für die Betroffenen besonders belastend sind.
Unbürokratische Übergangsregelung
Bisher gab es für Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz, die zu Hause leben, einen zusätzlichen Betreuungsbetrag in Höhe von bis zu 460 Euro pro Jahr. Grundlage dafür war, dass der MDK bei einer früheren Pflegebegutachtung eine erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz festgestellt hatte. Bezieher dieser Leistung erhalten den monatlichen Grundbetrag ohne neuerliche Prüfung. Wenn ein PEA-Assessment bereits vorliegt und jetzt der erhöhte Betrag von bis zu 200 Euro monatlich beantragt wird, prüft zunächst die Pflegekasse nach Aktenlage. Wenn die Voraussetzungen vorliegen, gewährt die Pflegekasse den erhöhten Betrag von 200 Euro. In Zweifelsfällen soll der MDK eingeschaltet werden.
Anders sieht es aus, wenn nach Auswertung eines vorliegenden PEA-Assessments die Kriterien für die Gewährung des erhöhten Betrags nicht vorliegen. In diesen Fällen muss der MDK eingeschaltet werden.
Für die Feststellung, wie viele zusätzliche Kräfte zur Betreuung von Demenzkranken in Pflegeheimen benötigt werden, soll ebenso unbürokratisch verfahren werden.
Diese Umsetzungsempfehlung ist gilt zunächst nur bis zum 31. Dezember 2009.
Richtlinie zur Feststellung von Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz und zur Bewertung des Hilfebedarfs
» als PDF-Datei (0,10 MB)
Umsetzungsemp-fehlungen zur Feststellung von Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz und zur Bewertung des Hilfebedarfs
» als PDF-Datei (0,08 MB)
Pressemitteilung vom 1. Juli 2008
Verbesserte Leistungen für Demenzkranke - PEA-Begutachtungs-Richtlinie tritt zum 1. Juli in Kraft
Die Richtlinien über zusätzliche Betreuungskräfte in Pflegeheimen finden Sie auf der Internetseite des