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Begutachtungsanleitung „Heilmittel“ überarbeitet

Der GKV-Spitzenverband hat die überarbeitete Begutachtungsanleitung „Heilmittel in der vertragsärztlichen Versorgung“ erlassen. Die Begutachtungsanleitung wurde an die neue Fassung der Richtlinie über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Heilmittel-Richtlinie/HeilM-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses angepasst, die am 1. Januar in Kraft getreten ist.

Zu den wichtigsten Neuerungen in der HeilM-RL zählt die Abschaffung der Unterscheidung zwischen Verordnungen innerhalb oder außerhalb des Regelfalls, damit auch der Wegfall des Genehmigungsverfahrens bei Verordnungen außerhalb des Regelfalls und in diesen Zusammenhang die Einführung einer orientierenden Behandlungsmenge. Auch sind Regelungen zur sogenannten „Blankoverordnung“ in die Richtlinie aufgenommen worden.

Zukünftig wird der Schwerpunkt der Begutachtung von Heilmittel-Verordnungen durch die Medizinischen Dienste in der sozialmedizinischen Bewertung von Anträgen auf langfristigen Heilmittelbdarf nach § 32 Absatz 1a SGB V in Verbindung mit § 8 Absatz 3 und 5 der Heilmittel-Richtlinie liegen. In diesen Fällen haben die Krankenkassen innerhalb der gesetzlich bestimmten Frist von vier Wochen über Anträge auf einen langfristigen Heilmittelbedarf zu entscheiden, ansonsten gilt die Genehmigung nach Ablauf der Frist als erteilt.

Die Begutachtungsanleitung „Heilmittel in der vertragsärztlichen Versorgung“ löst die Begutachtungsanleitung in der Fassung vom 15. Mai 2017 ab. Sie wurde am 8. Februar 2021 vom GKV-Spitzenverband erlassen.

Die Heilmittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses ist die Grundlage für die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung. Sie wurde umfassend überarbeitet mit dem Ziel, das Verfahren für die Verordnung von Heilmitteln zu erleichtern und Leistungserbringer zu entlasten. Berücksichtigt wurden in der Heilmittel-Richtlinie auch maßgebliche Änderungen im Bereich der Heilmittelversorgung durch das im Mai 2019 in Kraft getretene Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG).

Für viele Patientinnen und Patienten ist die Versorgung mit Heilmitteln – dies sind Maßnahmen der Physiotherapie, der Podologischen Therapie, der Stimm-, Sprech- Sprach- und Schlucktherapie, der Ergotherapie sowie der Ernährungstherapie – ein wichtiger Bestandteil der Behandlung ihrer Krankheitsbeschwerden und bei der Linderung von Krankheitsfolgen bis hin zur Vermeidung von Pflegebedürftigkeit.

Ihre Ansprechpartnerin

Dipl.-Med. Katrin Breuninger

Dipl.-Med. Katrin Breuninger

Teamleiterin Rehabilitation
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