Qualitätsprüfungen - Rechtliche Grundlagen - ambulante Pflegedienste

  • Regelungen des GKV-Spitzenverbandes zur Durchführbarkeit von Qualitätsprüfungen nach § 114 Absatz 2a SGB XI vom 27.03.2023

    Qualitätsprüfungen - Corona-Pandemie

    Der GKV-Spitzenverband hat im Benehmen mit dem Medizinischen Dienst Bund und dem PKV-Prüfdienst sowie im Einvernehmen mit dem BMG die Regelungen zur Durchführbarkeit von Qualitätsprüfungen nach § 114 Abs. 2a SGB XI am 27. März 2023 in aktualisierter Fassung beschlossen.

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  • Maßstäbe und Grundsätze (MuG) für die Qualität und die Qualitätssicherung sowie für die Entwicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements nach § 113 SGB XI in der ambulanten Pflege. Gültig ab 01.02.2024

    Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung der Qualität

    Die Maßstäbe und Grundsätze (MuG) für die Qualität und die Qualitätssicherung sowie für die Entwicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements nach § 113 SGB XI in der ambulanten Pflege vom 27.05.2011 wurden am 24.10.2023 geändert. Es wurden insbesondere die Zielformulierungen angepasst, Qualifikationsanforderungen für Betreuungskräfte aufgenommen, die Berufsbezeichnungen aus dem Pflegeberufegesetz berücksichtigt, die Anforderung eines Hygieneplanes ergänzt, das Strukturmodell berücksichtigt und die Kriterien zur Ergebnisqualität angepasst. Die Änderungen sind am 01.02.2024 in Kraft getreten.

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  • Qualitätsprüfungs-Richtlinien für die ambulante Pflege (QPR Ambulante Pflege) mit Teil 1a Ambulante Pflegedienste. Gültig seit 01.01.2021

    Qualitätsprüfungs-Richtlinien (QPR)

    Die Richtlinien wurden vom GKV-Spitzenverband unter Beteiligung des MDS - dem Vorgänger des Medizinischen Dienstes Bund - und des Prüfdienstes des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e.V. erarbeitet, am 18. Dezember 2019 vom GKV-Spitzenverband beschlossen und am 25. März 2020 vom Bundesministerium für Gesundheit genehmigt. Die QPR Teil 1a Ambulante Pflegedienste treten zum 1. Januar 2021 in Kraft. Die Bestellmenge der Broschüre ist auf 3 Stück pro Kunde beschränkt.

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  • Transparenz-Vereinbarung ambulante Pflege (PTV-A). Gültig seit 01.01.2017

    Vereinbarungen zur Pflegetransparenz

    Vereinbarung nach § 115 Abs. 1a Satz 8 SGB XI über die Kriterien der Veröffentlichung sowie die Bewertungssystematik der Qualitätsprüfungen nach § 114 Abs. 1 SGB XI von ambulanten Pflegediensten vom 7. Dezember 2015

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