Qualitätsprüfungen

  • Regelungen des GKV-Spitzenverbandes zur Durchführbarkeit von Qualitätsprüfungen nach § 114 Absatz 2a SGB XI vom 27.03.2023

    Qualitätsprüfungen - Corona-Pandemie

    Der GKV-Spitzenverband hat im Benehmen mit dem Medizinischen Dienst Bund und dem PKV-Prüfdienst sowie im Einvernehmen mit dem BMG die Regelungen zur Durchführbarkeit von Qualitätsprüfungen nach § 114 Abs. 2a SGB XI am 27. März 2023 in aktualisierter Fassung beschlossen.

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  • Maßstäbe und Grundsätze für die stationäre Pflege in der seit 1. Juni 2023 geltenden Fassung

    Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung der Qualität

    Die Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität für die stationäre Pflege wurden zuletzt am 5. April 2023 geändert. Sie sind am 1. Juni 2023 in der geänderten Fassung in Kraft getreten. Anlage 1 beschreibt das Indikatorenverfahren allgemein. Anlage 2 beschreibt die Indikatoren. Anlage 3 enthält das Erhebungsinstrument zur Indikatorenerfassung einschließlich Manual für die Pflegeeinrichtungen. Anlage 4 beschreibt das Verfahren zur Datenaufbereitung und Übermittlung sowie die Stichprobenregelung, die für die Qualitätsprüfung relevant ist. Die Änderungen vom April 2023 beziehen sich auf redaktionelle Anpassungen in der Präambel, eine Ergänzung zur digitalen Fort- und Weiterbildung in Kapitel 2.3.2.3 des Vereinbarungstextes sowie eine Aktualisierung in Anlage 4 (Fußnote). In ihr sind Qualitätsanforderungen an vollstationäre Pflegeeinrichtungen festgelegt.

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  • Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität (MuG) in der Kurzzeitpflege. Gültig ab 01.06.2023

    Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung der Qualität

    Die Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität (MuG) in der Kurzzeitpflege vom 8. September 2020 wurden zum 5. April 2023 geändert. Die Änderungen betreffen redaktionelle Anpassungen in der Präambel des Vereinbarungstextes sowie zur digitalen Fort- und Weiterbildung in Kapitel 2.3.2.3. Die Änderungen sind am 1. Juni 2023 in Kraft getreten.

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  • Qualitätsprüfungs-Richtlinien für die vollstationäre Pflege (QPR vollstationär). Gültig seit 01.11.2019

    Qualitätsprüfungs-Richtlinien (QPR)

    Die Bestellmenge der Broschüre ist auf 3 Stück pro Kunde beschränkt.

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  • Die neuen Qualitätsprüfungen in der vollstationären Pflege

    Fachinformation

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  • Qualitätsdarstellungsvereinbarung für die stationäre Pflege (QDVS) vom 19.03.2019, zuletzt geändert am 14.02.2023

    Vereinbarungen zur Qualitätsdarstellung

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  • Richtlinien zur Verlängerung des Prüfrhythmus bei guter Qualität und zur Veranlassung unangemeldeter Prüfungen in vollstationären Pflegeeinrichtungen (PruP-RiLi)

    Unangemeldete Prüfungen und Prüfrhythmus

    Die Richtlinien wurden vom Medizinischen Dienst Bund unter fachlicher Beteiligung der Medizinischen Dienste, im Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen und unter Beteiligung des Prüfdienstes des Verbandes der privaten Krankenversicherung e.V. am 9. März 2023 erlassen. Das Bundesministerium für Gesundheit hat diese Richtlinien am 6. April 2023 genehmigt. Sie lösen die Richtlinie des GKV-Spitzenverbandes vom 23. September 2019 ab, in der bereits Regelungen zur Durchführung von unangekündigten Regelprüfungen getroffen worden waren. Ergänzend zu diesen Regelungen sind in den Richtlinien des Medizinischen Dienstes Bund Kriterien festgelegt worden, die von den Landesverbänden der Pflegekassen zur Verlängerung des Prüfrhythmus auf höchstens zwei Jahre in Einrichtungen der vollstationären Langzeitpflege zugrunde zu legen sind. Diese Regelung wird erstmalig für Prüfaufträge für das zweite Halbjahr 2023 umgesetzt.

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  • Qualitätsprüfungs-Richtlinie häusliche Krankenpflege (QPR-HKP) mit Anlagen. Gültig seit 01.01.2021

    Qualitätsprüfungs-Richtlinien (QPR)

    Die Qualitätsprüfungs-Richtlinie häusliche Krankenpflege – QPR HKP gemäß § 275b SGB V wurde vom GKV-Spitzenverband unter Beteiligung des MDS - dem Vorgänger des Medizinischen Dienstes Bund - erarbeitet und am 27. September 2017 als Richtlinie nach § 282 Abs. 2 Satz 3 SGB V vom GKV-Spitzenverband erlassen. Sie wurde aufgrund der Rahmenempfehlungen nach § 132a Abs. 1 SGB V i. d. F. vom 30. August 2019 vom GKV-Spitzenverband am 18. Dezember 2019 in angepasster Form als Richtlinie nach § 282 Abs. 2 Satz 3 SGB V erlassen. Sie ist am 1. Januar 2021 in Kraft getreten. Die Bestellmenge der Broschüre ist auf 1 Exemplar pro Kunde beschränkt.

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  • Maßstäbe und Grundsätze (MuG) für die Qualität und die Qualitätssicherung sowie für die Entwicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements nach § 113 SGB XI in der ambulanten Pflege. Gültig ab 01.02.2024

    Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung der Qualität

    Die Maßstäbe und Grundsätze (MuG) für die Qualität und die Qualitätssicherung sowie für die Entwicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements nach § 113 SGB XI in der ambulanten Pflege vom 27.05.2011 wurden am 24.10.2023 geändert. Es wurden insbesondere die Zielformulierungen angepasst, Qualifikationsanforderungen für Betreuungskräfte aufgenommen, die Berufsbezeichnungen aus dem Pflegeberufegesetz berücksichtigt, die Anforderung eines Hygieneplanes ergänzt, das Strukturmodell berücksichtigt und die Kriterien zur Ergebnisqualität angepasst. Die Änderungen sind am 01.02.2024 in Kraft getreten.

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  • Qualitätsprüfungs-Richtlinien für die ambulante Pflege (QPR Ambulante Pflege) mit Teil 1a Ambulante Pflegedienste. Gültig seit 01.01.2021

    Qualitätsprüfungs-Richtlinien (QPR)

    Die Richtlinien wurden vom GKV-Spitzenverband unter Beteiligung des MDS - dem Vorgänger des Medizinischen Dienstes Bund - und des Prüfdienstes des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e.V. erarbeitet, am 18. Dezember 2019 vom GKV-Spitzenverband beschlossen und am 25. März 2020 vom Bundesministerium für Gesundheit genehmigt. Die QPR Teil 1a Ambulante Pflegedienste treten zum 1. Januar 2021 in Kraft. Die Bestellmenge der Broschüre ist auf 3 Stück pro Kunde beschränkt.

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