Arbeitsunfähigkeit

Die Zusammenarbeit von Krankenkassen und Medizinischen Diensten sowie die Beratung und Begutachtung der Medizinischen Dienste bei Arbeitsunfähigkeit (AU) sind in der „Begutachtungsanleitung Arbeitsunfähigkeit“ geregelt. Das Ziel ist die Vereinheitlichung der AU-Begutachtung bundesweit und die Umsetzung der rechtlichen Rahmenbedingungen. Denn Gesetzgebung, Rechtsprechung und die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) geben den Rahmen für die Inhalte der Begutachtungsanleitung vor. Ändern sich diese Rahmenbedingungen, muss auch die Begutachtungsanleitung angepasst werden.

Die aktuelle Begutachtungsanleitung Arbeitsunfähigkeit wurde im Dezember 2021 vom GKV-Spitzenverband als Richtlinie nach § 282 Abs. 2 Satz 3 SGB V erlassen. Die Begutachtungsanleitung hat der MDS – der Vorgänger des zum 1. Januar 2022 errichteten Medizinischen Dienstes Bund – gemeinsam mit den Medizinischen Diensten, dem GKV-Spitzenverband und den Bundesverbänden der Krankenkassen erarbeitet. Sie löst die Fassung von Mai 2017 ab und ist für die Medizinischen Dienste und die Krankenkassen verbindlich. Anlass für die Überarbeitung waren die umfassenden Änderungen im Sozialgesetzbuch V durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (GVWG) und der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses.

Mit der Umfirmierung des MDS in den Medizinischen Dienst Bund zum 1. Januar 2022 wurde dem Medizinischen Dienst Bund auch die gesetzliche Aufgabe übertragen, Richtlinien für die Sicherstellung einer einheitlichen Begutachtung der Medizinischen Dienste zu erlassen. Die aktuell vom GKV-Spitzenverband als Richtlinie erlassene Begutachtungsanleitung Arbeitsunfähigkeit bleibt solange in Kraft, bis der Medizinische Dienst Bund eine überarbeitete Fassung der Richtlinie erlässt.

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Dr. Joan Elisabeth Panke

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Letzte Änderung:

01.06.2023